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Die Gemeinde Kuchen veräußert einen Wohnbauplatz für ein Minihaus an der Herrenwiesenstraße. Bewerbungen können formlos bei der Gemeinde per Post oder e-mail abgegeben werden. Postanschrift: Gemeinde Kuchen, Bauamt, Marktplatz 11, 73329 Kuchen e-mail: hpotschkay@kuchen.de
Beschreibung Bauplatz
Herrenwiesenstraße H1
- Bezeichnung im amtlichen Liegenschaftskataster Flurstück Nr. 1548/24, 1548/22, 1548/21
- Größe: 283 qm, davon 104 qm anteilige Stellplatz- und Zufahrtfläche
- Kaufpreis: 50.700 EUR
- Erschließungszustand: nach Kommunal- und Abgabengesetz voll erschlossen. Im Preis enthalten ein
Anschluss für Wasserversorgung und Entwässerung. Die Anschlüsse werden bei Bebauung hergestellt.
Ebenso noch herzustellen sind die Anschlüsse für Strom, Telekommunikation und ggf. Gasversorgung
.
- Fragen zu den Anschlüssen Wasser und Entwässerung sind an die Gemeindeverwaltung zu richten, zu
allen anderen Anschlüssen an die jeweiligen Netzbetreiber. Diese sind:
- Strom: AlbWerk Geislingen
- Telekommunikation: Vodafone, Telekom
- Gas: Energieversorgung Filstal Göppingen
- Bebauung: Es gilt der Bebauungsplan „Minihäuser Anken II“. Die Unterlagen können unter
https://www.kuchen.de/rechtskraeftige-bebauungsplaene.html heruntergeladen werden.
- Das Grundstück wird mit einer Bau-, Halte- und Nutzungsverpflichtung versehen, verbunden mit einem
Rückkaufsrecht für die Gemeinde bzw. einer finanziellen Abgabe bei Verstoß an die Gemeinde. Die
Verpflichtungen werden in den Kaufvertrag zu folgenden Bedingungen aufgenommen und dinglich durch
Grundbucheintrag abgesichert:
1. Baubeginn innerhalb 24 Monate - nach Ablauf der Frist besteht ein Rückkaufsrecht der Gemeinde an
dem erworbenen Bauplatz
2. Baufertigstellung nach 4 Jahren- nach Ablauf der Frist besteht ein Rückkaufsrecht der Gemeinde an
dem erworbenen Bauplatz
3. die Wohnfläche pro Bauplatz darf maximal 60 qm betragen, bei Überschreitung besteht ein
Rückkaufsrecht der Gemeinde an dem erworbenen Bauplatz. Die Wohnfläche ist nach der Verordnung
zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) in der aktuell geltenden Fassung
zu ermitteln. Geprüft wird die Wohnfläche an Hand der Bauvorlagen des Baugesuchs.
4. eine Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb von 5 Jahren ist genehmigungspflichtig durch die Gemeinde
5. der Erwerber bewohnt die Immobile selbst für mindestens 5 Jahre nach Baufertigstellung – bei
Fremdbezug ist eine finanzielle Abgabe an die Gemeinde von jährlich 15% des Kaufpreises zu leisten
6. falls Eigentum an einem anderen Bauplatz besteht: die vorhandenen Bauplätze sind innerhalb von
sechs Monaten zu veräußern, nach Ablauf der Frist besteht ein Rückkaufsrecht der Gemeinde an dem
erworbenen Bauplatz.
Für den Beginn der Frist ist bei den Nummern 1, 2, 4 und 6 das Datum des Kaufvertrags über den Bauplatz zwischen Gemeinde und Käufer maßgeblich.