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Der Gemeinderat von Kuchen hat am 04.12.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Östlicher Gewerbepark“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften in diesem Bereich nach § 13 a BauGB in Verbindung mit § 10 BauGB und § 74 LBO als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ist der Lageplan vom 04.12.2023, gefertigt von der Gemeindeverwaltung Kuchen, maßgebend.
Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand von Kuchen und hat eine Fläche von ca. 19.600 m². Im Norden, Süden und Westen grenzen verschiedene Gewerbebetriebe an, im Osten grenzen ebenfalls Gewerbebetriebe, der SBI-Park und der Michelfeldgraben an das Gebiet. Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans umfasst die Grundstücke Im Gewerbepark 2 (Flurstück Nr. 1351/12), 4 (Flurstück Nr. 1346/9), 6 (Flurstück Nr. 1346/8), 8 (Flurstück Nr. 1346/2), 10 (Flurstück Nr. 1346/6), 18 (Flurstück Nr. 1346/10) und Flurstück Nr. 1346/7.
Auf den nachstehenden Kartenausschnitt wird verwiesen.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft und werden damit rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung beim Bürgermeisteramt Kuchen, Marktplatz 11 (Rathaus), Zimmer 14, 73329 Kuchen während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die genannten Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die genannten Unterlagen sind auch im Internet unter https://www.kuchen.de/rechtskraeftige-bebauungsplaene.html eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber dem Bürgermeisteramt Kuchen, Marktplatz 11, 73329 Kuchen geltend zu machen.
Dienststunden:
Montag, Dienstag, Donnerstag: von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag und Donnerstag: von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch: von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Gemeinde Kuchen, den 05.12.2023
Bürgermeisteramt
gez.
Bürgermeister Rößner