Artikelübersicht
- Hauptsatzung
- Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- Erschließungsbeitragssatzung
- Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS)
- Wasserversorgungssatzung
- Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
- Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
- Friedhofssatzung
- Satzung zur Regelung des Marktwesens
- Vergnügungssteuersatzung
- Satzung über Verwaltungsgebühren
- Streupflichtsatzung
- Satzung über die Entschädigung von Feuerwehrangehörigen
- Feuerwehrsatzung
- Hundesteuersatzung
- Satzung über die Ladenöffnung am Pfingstmontag
Hauptsatzung
Die Hauptsatzung ist das Verfassungsstatut der Gemeinde. In ihr ist u.a. die Zusammenarbeit des Gemeinderats mit der Gemeindeverwaltung geregelt.Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeiten
Ehrenamtliche Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einer besonderen Satzung.Erschließungsbeitragssatzung
Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS)
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
am 14. November 2016 folgende
Satzung
zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 08. November 2010 (in der Fassung vom 14. Dezember 2015) beschlossen:
I. In § 12 wird „§ 43 Abs. 5 Wassergesetzes“ durch „§ 44 Abs. 6 Wassergesetzes“ ersetzt“.
II. § 44 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,39 Euro.“
III. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntgabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werde. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 4 Abs. 3 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Ausgefertigt:
Kuchen, den 14.11.2016
Rößner
Bürgermeister
Wasserversorgungssatzung
Die öffentliche Wasserversorgung wird in der Wasserversorgungssatzung geregelt.Hier können Sie den Satzungstext nachlesen.
Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für
Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42
des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der
Gemeinderat am 14. November 2016 folgende
Satzung
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 30. Mai 2011 (in der Fassung vom 14.12.2015) beschlossen:
I. In § 3 Abs. 1 wird „§45 b Abs. 1 und
Abs. 2 WG“ durch „§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 WG“ ersetzt.
II. In § 5 wird „§45 b Abs. 4 Satz 3 WG“ durch „§
46 Abs. 5 Satz 1 WG“ ersetzt.
III. In § 7 Abs. 3 wird „§ 45 b Abs. 4 Satz 2 WG“
durch „§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG“ ersetzt.
IV. § 10 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
V. § 21 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende
Fassung:
„Von der Gemeinde
beauftragte Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung
der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und der
Erfüllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten.“
VI. In § 21 Abs. 4 wird „§ 83 Abs. 3 WG“ durch „§
49 Abs. 1 WG“ ersetzt.
VII. In § 43 Abs. 4 wird „§ 40 a“ durch „§ 41 a“
ersetzt.
VIII. In § 47 Abs. 3 Satz 1 wird „§ 40 a Abs. 1“ durch „§ 41
a Abs. 1“ ersetzt.
IX. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Schmutzwassergebühr (§ 41) beträgt je m³
Abwasser 1,67 Euro.“
II. Diese Satzung tritt am 01. Januar
2017 in Kraft.
Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntgabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werde. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 4 Abs. 3 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Ausgefertigt:
Kuchen, den 14.11.2016
Rößner
Bürgermeister